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» Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wurde mit Wirkung vom 01.01.2001neu geregelt. Bis diesem Datum, war die Invalidenrente in Berufs-und Erwerbs- unfähigkeitsrente untergliedert. Rente wurde gezahlt, wenn im bisherigen Beruf noch in einem anderen Bereich nicht mehr gearbeitet werden konnte, z.B. wegen Krankheit oder einer Behinderung. Für diejenigen, die bis dahin schon eine Rente bezogen, ändert sich nichts.

Betroffen sind alle die nach dem 01.01.2001 einen Antrag auf Invalidenrente stellen. Diese wird jetzt nicht mehr in Erwerbs-und Berufs- unfähigkeitsrente unterschieden, sondern stattdessen in eine zweistufige Erwerbsminderungsrente unterteilt .Voraussetzung für den Anspruch einer Erwerbsminderungsrente hat, wer in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Krankheit oder Behinderung, mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherungkasse gezahlt hat. Kindererziehungszeiten werden ebenfalls angerechnet.

Anspruch auf volle Erwerbs- unfähigkeitsrente haben kranke und behinderte Menschen, wenn sie weniger als 3 Stunden arbeiten können - und das in jedem Berufszweig. Menschen die mehr als 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten können, haben Anspruch auf halbe Rente. Der Antrag auf eine dieser Renten muss vom Versicherten selbst gestellt werden und ihn beim zuständigen Versicherungsträger einreichen.

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