» Leistungsausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung ist in der heutigen Zeit fast unverzichtbar. Man kann sich rundum gegen Rechtsstreitigkeiten und deren finanzielle Folgen versichern.
Diese Individualversicherung gibt es für verschiedene Lebensbereiche. Man kann eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abschließen, auch eine Berufs- oder Familienrechtsschutzversicherung sind wichtig.
Man hat von Versicherer zu Versicherer verschiedene Wahlmöglichkeiten, der Komplett- oder auch Rundumversicherung im Bereich Rechtsschutz.Rechtsanwalt und Gericht, Sachverständige und Zeugen, technische Gutachten, Strafkautionen und auch Kosten der Gegenseite und von Nebenklägern werden von der Versicherung übernommen. Allerdings gibt es auch Fälle, deren Kosten zum Teil nicht getragen werden. Rechtsschutzversicherungen decken nie die kompletten Kosten ab, die entstehen können, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Weiterhin ist auch wichtig zu wissen, dass es sogenannte Leistungsausschlüsse gibt, die zu beachten sind. Kosten, die der Versicherer nicht übernimmt sind diese Leistungsausschlüsse. Wichtig ist hierbei die Kostendeckung zu beachten.
So ist es interessant zu wissen, dass die Kosten ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Rechtsschutz übernommen werden. Vorher angefallene Kosten, z. B. Kosten aus anwaltlichem Schriftverkehr trägt die Rechtsschutzversicherung nicht. Streitigkeiten beim Bau oder Umbau eines Hauses sowie Scheidungsangelegenheiten werden auch nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.
Die sogenannte Baurisikoausschlussklausel ist hierbei auch zu beachten, es geht darum, dass die Interessenwahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherten befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils steht. Wenn dies so ist, dann ist in diesem bestimmten Fall kein Versicherungsschutz vorhanden. 2003 wurde klar festgelegt, dass der Versicherer nur die rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat, zu versichern hat.
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